This page was converted from Confluence at 17.08.2014 20:49:14. The formatting may be broken. Internal links are most likely broken. If you have reviewed this page and the formatting & links are ok, you can remove this information.
[[None|None]]Gemeinnützigkeit
Die vom FA vorläufig anerkannte Gemeinnützigkeit des Vereins hat insbesondere folgende Auswirkungen:
- Zuwendungen an den Verein sind für den Zuwendenden steurlich absetzbar; die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen ist auf Seiten des Vereins mit besonderen Sorgfalts- und Buchführungspflichten verbunden. Sponsoring ist im Übrigen keine Zuwendung. Sachspenden hingegen können auch eine Zuwendung sein.
- Weil es dazu Nachfragen gab: Die an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge sind – anders als bspw. bei Sportvereinen auch steuerlich absetzbar. Denn die Gemeinnützigkeit des KtT e.V. orientiert sich an Zwecken die in Abschnitt A der Analge 1 zu zu § 48 Abs. 2 EStDV genannt sind (vgl.
Schreiben des BMF v. 04.05.2011).
- Insgesamt gilt, dass bei gemeinnützigen Vereinen auf den zuständigen Finanzvorstand eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe zukommt, die mit viel Sorgfalt erledigt werden sollte. Die drohenden Sanktionen bei Fehlverhalten können sowohl für den Verein als auch in letzter Konsequenz für die Person des Finanzvorstands selber beträchtlich sein.
- Für den Verein gelten bei Einhaltung gewisser Umsatzgrenzen im wirtschaftlichen Eigenbetrieb und im Zweckbetrieb weitreichende Steuerbefreiungen und Vereinfachungen bei der Abgabe von Steuererklärungen. Es sind bspw. im Regelfall nur alle 36 Monate Steuererklärungen (Gem1) abzugeben, wobei als Anlage eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nicht die formale Anlage EÜR) ausreicht. Allerdings sind auch jährliche Tätigkeitsberichte einzureichen, damit die tatsächliche Zweckerreichung geprüft werden kann. Daran ist beim Abfassen des Tätigkeitsberichts (zumindest auch) zu denken!
- Die Gemeinnützigkeit wird vom FA immer nur befristet bescheinigt, zunächst für 18 Monate, danach im Regelfall mit einer Befristung von 36 Monaten.
- Gemeinnützigkeit heißt nicht, dass der Verein im Bereich seines wirtschaftlichen Eigenbetriebs oder seines Zwecksbetriebs keine Gewinne erwirtschaften darf (im Zweifel sind Gewinne in den Betrieben in praxi sogar besser zu handhaben als Verluste). Jedoch zählen die Gewinne zu den Mitteln des Vereins und ihre Verwendung unterliegt vollständig den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit (s.u.).
[[None|None]]Grundsätze der Gemeinnützigkeit
Mit der Gemeinnützigkeit gehen zwingend ein paar Grundsätze einher, insbesondere:
Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Der inhaltliche Gehalt dieses Grundsatzes sollte selbsterklärend sein.
Grundsatz der zweckgebundenen Mittelverwendung. D.h. die Mittel des Vereins dürfen grds. nur für die ideelle Zweckerreichung eingesetzt werden. Eine persönliche Bereicherung ist über Aufwendungsersatz und eine begrenzte Aufwandsentschädigung hinaus bei kleineren Vereinen grds. ausgeschlossen.
Grundsatz der Vermögensbindung. D.h. dass das gesamte Vereinsvermögen an die eigenen oder bei Auflösung an die gemeinnützigen Zwecke Dritter gebunden ist. Mit anderen Worten: Mittel, die einmal im gemeinnützigen „System“ drin sind, bekommt man grds. nicht wieder raus.
Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. D.h. alle dem Verein zufließenden Mittel müssen spätestens mit Ablauf des auf den Zufluss folgenden Geschäftsjahres verwendet werden. Es darf also grds. keine längerfristige Akkumulation der Mittel stattfinden. Ausnahmen bilden unter engen Voraussetzungen (zweckgebundene und freie) Rücklagen. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen ist bspw. für die Ansparung von Mitteln für ex ante ausdrücklich festzulegende Investitionen genauso möglich wie für die Absicherung der Bedienung (jährlich) wiederkehrender Kosten. Ferner ist eine Akkumulation stets dann unschädlich, wenn die Mittel aus Zuwendungen stammen, die eine entsprechende Zweckbindung, allem voran namentlich die zum Vernögensaufbau, aufweisen.